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Satzung

Satzung des Vereins                                                              

Waldorfkindergarten Offenburg e.V.  

Vogesenstr. 12 * 77652 Offenburg

www.waldorfkindergarten-offenburg.de

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.   Der Verein führt den Namen „Waldorfkindergarten Offenburg e.V.“

2.   Sitz des Vereins ist Offenburg.

3.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Tag der Gründung des Vereins bis zum darauffolgenden 31. Dezember.

4.   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i.Br. eingetragen.

 

§ 2       Zweck des Vereins

1.   Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege zeitgemäßer Erziehungsmethoden auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners, insbesondere durch den Betrieb einer Waldorf-Kindertageseinrichtung.

2.   Vereinszweck ist ferner die Aus- und Fortbildung von pädagogischen Fachkräften und anderen pädagogisch interessierten Personen, die Förderung dieser Bildungsaufgaben sowie pädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit für Erwachsene.

3.   In Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein berechtigt, andere gemeinnützige Einrichtungen, die denselben Zweck verfolgen, ideell und materiell zu unterstützen.

4.   Aufgabe des Vereins ist außerdem die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Ziffer 1 AO für satzungsgemäße Zwecke.

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden, mit Ausnahme von Einlagen, die aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu erbringen waren. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4       Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit sind.

2.   Der Beitritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied trifft der Vorstand. Sie ist schriftlich zu bestätigen.

3.   Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

4.   Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres. Dem schriftlich erklärten Austritt steht es gleich, wenn auf schriftliche Anfrage des Vorstandes, ob die Mitgliedschaft fortbestehen soll, das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen antwortet.

5.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung muss davon in Kenntnis gesetzt werden.

6.   Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung für die Aufnahme und Betreuung von Kindern.

7.   Mitglieder des Kollegiums sind für die Dauer ihres Anstellungsverhältnisses automatisch Mitglieder des Vereins, wenn sie der Mitgliedschaft nicht widersprechen. Die Mitgliedsbeiträge werden ihnen erlassen.

8. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

9. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in unserer Einrichtung betreuen lassen, endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

10. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5       Einkünfte des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht. Soweit der Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks Einrichtungen betreibt, ist er berechtigt, Elternbeiträge zum Betrieb der Einrichtung zu erheben.

2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung, die Höhe der Elternbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt. Abweichungen durch schriftlich festgelegte Einzelvereinbarungen sind möglich, sollten jedoch jährlich überprüft werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welchem Umfang über die vorher genannten Beiträge hinaus einmalige Einlagen zu erbringen sind.

 

§ 6       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

·     Vorstand

·     Mitgliederversammlung

·     Kollegium

 

§ 7       Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Das Kollegium ist berechtigt, regelmäßig an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre berufen. Die Amtszeit endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf das dritte Geschäftsjahr nach der Berufung erfolgt. Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige Amtsenthebung durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist möglich.
  2. Wird durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Nachwahl erforderlich, so erfolgt dies auf der nächsten Mitgliederversammlung. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand kommissarisch ein Vereinsmitglied als Vorstandsvertreter bestellen. Der Vorstand kann Beisitzende zu seiner Arbeit hinzuziehen.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann einen Geschäftsführenden mit der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben betrauen und diesen zur Vertretung des Vereins nach außen bevollmächtigen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Die Einstellung und Entlassung von pädagogischem Personal erfolgen nach Absprache mit dem Kollegium, durch Beschluss des Vorstandes. Ein Entschluss gegen die Auffassung des Kollegiums bedarf der sachlichen und pädagogischen Begründung.
  5. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten, sofern dies im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten liegt. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Die betroffenen Mitglieder des Vorstands sind dabei von der Abstimmung ausgeschlossen.

 

§ 8       Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen, um dessen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen.

      Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird.

2.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in allen Fällen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3.   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Bei dessen Verhinderung kann ein Mitglied des Vereins von der Mitgliederversammlung berufen werden, um den Vorsitz zu führen.

4.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als ein Drittel der eingetragenen Mitglieder erschienen sind. Sie ist auf jeden Fall beschlussfähig, wenn innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsversammlung stattfindet. Beschlussfassungen über die Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht durch das Gesetz oder diese Satzung andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind.

5.   Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsvorsitzenden zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied darf maximal zwei nicht anwesende Mitglieder durch schriftliche Willensbekundung bei Abstimmungen vertreten.

7. Das Stimmrecht kann per schriftlicher Vollmacht an das andere Elternteil, welches nicht Vereinsmitglied ist, oder an ein anderes stimmberechtigtes ordentliches Mitglied übertragen werden.

8. Die Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung ist auch ohne Mitgliedschaft möglich.

 

§ 9       entfällt ganz

 

§ 10    Kollegium

  1. Mitglieder des Kollegiums sind alle fest angestellten pädagogischen Fachkräfte. Vertretungskräfte und Personen im Berufspraktikum sind keine Mitglieder des Kollegiums. Das Kollegium entscheidet über die Aufnahme von anderem pädagogischen Personal in die pädagogische Konferenz.
  2. entfällt ganz
  3. Das Kollegium gibt sich eine Kollegiumsordnung.
  4. Das Kollegium trägt und verantwortet die pädagogische Arbeit. Es entscheidet über Aufnahme und Abgang der Kinder im Einvernehmen mit dem Vorstand. Auf Wunsch des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist bei Konflikten im pädagogischen Bereich ein Beratender der „Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.“ hinzuzuziehen.

 

§ 11    Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die „Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.“ in Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Auf einen in der Mitgliederversammlung hierfür gefassten Vorschlag ist Rücksicht zu nehmen.

 

§ 12    Satzungsänderungen

1.   Satzungsänderungen erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes oder mindestens 10 Mitgliedern. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.

2.   Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder.

 

§ 13    Schlussbestimmung

Werden infolge Beanstandungen durch das Registergericht, das Finanzamt oder einen Dachverband punktuelle Änderungen dieser Satzung erforderlich, ist der Vorstand berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden. Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 10. Mai 1995 in Kraft.

 

 

Seither geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen in den Jahren 2009, 2014, 2016, 2020 und 2022.